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Die folgenden Informationen gelten nicht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedslands sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.
- Zu den Informationen für Staatsangehörige dieser Länder
Überblick
- Allgemeines
- In welchem Umfang darf ich arbeiten?
- Ab wann darf ich arbeiten?
- Aufenthaltserlaubnisse zur Beschäftigung, Qualifzierung oder Suche nach einem Arbeitsplatz
- Blaue Karte EU
- Änderung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung
- Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit
- Hinweise für Arbeitgeber
- Visum für die Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
- Informationen und Beratung zur Einreise von Fachkräften und Unternehmern
- Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Allgemeines
- Eine Beschäftigung ist nur dann erlaubt, wenn es im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist. (Ausnahme: Ausländische Familienangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30 – 36 Aufenthaltsgesetz dürfen immer uneingeschränkt arbeiten – auch wenn im aktuellen Aufenthaltstitel noch die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ enthalten sein sollte.)
- Die Beschäftigungserlaubnis wird immer von der Ausländerbehörde (in Berlin: vom Landesamt für Einwanderung) zusammen mit dem Aufenthaltstitel erteilt. Eine gesonderte „Arbeitserlaubnis“, wie sie früher vom Arbeitsamt ausgestellt wurde, gibt es bereits seit 01.01.2005 nicht mehr.
- Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung sind an die Ausländerbehörde (in Berlin: an das Landesamt für Einwanderung) zu richten. Sie benötigen dafür
- das Formular “Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis – Stellenbeschreibung” (vom Arbeitgeber auszufüllen)
- und eine aussagekräftige Einstellungszusage oder besser einen Arbeitsvertrag.
- Die Ausländerbehörde klärt die Möglichkeit einer Beschäftigung in einem internen Zustimmungsverfahren mit den Operativen Services der Bundesagentur für Arbeit
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (Stellenbeschreibung)
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In welchem Umfang darf ich arbeiten?
Jede beliebige Beschäftigung dürfen ausüben
- Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)
- Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, Fiktionsbescheinigung, Duldung, Grenzübertrittsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreise mit der Nebenbestimmung
- “Erwerbstätigkeit gestattet” oder
- “Beschäftigung gestattet”.
- Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30 – 36 Aufenthaltsgesetz, auch wenn noch die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde” enthalten sein sollte
Eine konkret definierte Beschäftigung dürfen ausüben
Inhaber einer gültigen
- Aufenthaltserlaubnis,
- eines Visums,
- Fiktionsbescheinigung,
- Duldung,
- Aufenthaltsgestattung,
- Grenzübertrittsbescheinigung oder
- Bescheinigung über die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreise
wenn das Dokument darüber eine Aussage trifft, zum Beispiel mit der Nebenbestimmung “Beschäftigung erlaubt als Spezialitätenkoch im Restaurant Berlin bis 31.12.2020”.
In diesem Beispiel bedarf schon der Wechsel in ein anderes Restaurant einer erneuten Zustimmung der Ausländerbehörde.
Die Erlaubnis einer Beschäftigung kann beantragt werden
- bei einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, Fiktionsbescheinigung, Duldung, Aufenthaltsgestattung, Grenzübertrittsbescheinigung oder Bescheinigung über die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreise
- wenn darin die Nebenbestimmung “Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 4 Abs. 2 AufenthG)” enthalten ist.
Ab wann darf ich arbeiten?
Sie sind neu eingereist oder bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels? Und Sie wollen erstmals einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder den Arbeitgeber wechseln?
Dann stellt Ihnen das Landesamt für Einwanderung grundsätzlich im Termin zur Erteilung des Aufenthaltstitels eine Bescheinigung darüber aus, dass Sie sofort die Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen.
Damit dürfen Sie anfangen zu arbeiten, ohne erst den Erhalt des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) abwarten zu müssen. Näheres dazu in unseren FAQ.
Aufenthaltserlaubnisse zur Beschäftigung, Qualifzierung oder Suche nach einem Arbeitsplatz
Für Fachkräfte
- Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
- Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung
- Wissenschaftliche Mitarbeiter und Forscher
- Aufenthaltserlaubnis für eine betriebliche Weiterbildung
- Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung einer ausländischen Berufs-Qualifikation im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme
- Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung einer ausländischen Berufs-Qualifikation in einem nicht reglementierten Beruf
- Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte
Sonstige, nicht qualifzierte Beschäftigungen
- Teilnahme an den Programmen Working Holiday oder Youth Mobility
- Beschäftigung als Au pair
- Aufnahme eines Praktikums
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Blaue Karte EU
Zum 01.08.2012 wurde die Blaue Karte EU als neuer Aufenthaltstitel eingeführt. Sie wird ausländischen Arbeitnehmern zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung erteilt, wenn aus dieser Beschäftigung ein gesetzlich bestimmtes Mindestgehalt erzielt wird.
Zu den Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen finden Sie hier nähere Informationen
- Eine Blaue Karte EU, die in Deutschland ausgestellt wurde, berechtigt zum Aufenthalt und zur Ausübung einer konkreten, hochqualifizierten Beschäftigung in Deutschland.
- Sie berechtigt hingegen nicht automatisch zur Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Dafür wäre die Einholung einer Blauen Karte EU im anderen EU-Mitgliedsstaat erforderlich.
- Umgekehrt ist mit einer Blauen Karte EU eines anderen EU-Mitgliedsstaates nicht automatisch die Beschäftigung in Deutschland erlaubt. Dazu müsste dann wiederum eine Blaue Karte EU in Deutschland beantragt werden
Die Vorteile der Blauen Karte EU im Einzelnen:
- Die Ausstellung ist – je nach Laufzeit des Arbeitsvertrags – für bis zu 4 Jahre möglich.
- Es gelten kürzere Fristen für die Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts. So ist eine Niederlassungserlaubnis bereits nach 33 Monaten Beschäftigung möglich, bei ausreichenden Deutschkenntnissen sogar bereits nach 21 Monaten.
- Voraufenthaltszeiten mit einer Blauen Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkürzen die Frist für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
- Eine Abwesenheit vom Bundesgebiet ist für bis zu 12 Monate möglich, ohne dass der Aufenthaltstitel erlischt.
Unabhängig von der Blauen Karte EU besteht aber weiterhin die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft (siehe oben) zu beantragen.
Änderung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung
- Sie haben einen neuen Arbeitgeber? Sie sind sich unsicher, ob Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU ändern lassen müssen? Dann lesen Sie bitte unsere Informationen zum Antrag auf einen Wechsel des Arbeitgebers bei einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung
- Sie sind noch beim selben Arbeitgeber, aber es hat sich etwas geändert, zum Beispiel der Name des Unternehmens oder Ihres Jobs? Dann lesen Sie bitte unser Merkblatt für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit
Wenn Sie in Berlin oder Brandenburg mit einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung arbeiten wollen, führt die Ausländerbehörde das interne Zustimmungsverfahren mit folgender Stelle durch:
Agentur für Arbeit Erfurt
Team 008
Max-Reger-Str. 1
99096 Erfurt
Fax: 0361 / 302 1905
E-Mail
Bitte berücksichtigen Sie, dass für diese Beteiligung eine gewisse Zeitdauer erforderlich ist.
Bei bestimmten Tätigkeiten ist keine Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich. Welche Beschäftigungen zustimmungsfrei und welche zustimmungsbedürftig sind, können Sie der Beschäftigungsverordnung entnehmen.
Diese regelt das Verfahren und die Zulassung von in Deutschland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung.
Weitere Informationen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland erhalten Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit
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Hinweise für Arbeitgeber
Das Aufenthaltsgesetz regelt in § 4a Abs. 5 Aufenthaltsgesetz bestimmte Pflichten für Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Ausländern:
- So müssen sich Arbeitgeber vor Aufnahme der Beschäftigung vergewissern, dass ihre ausländische Mitarbeiterin / ihr ausländischer Mitarbeiter dazu berechtigt ist.
- Für die Dauer der Beschäftigung ist eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Duldung oder der Aufenthaltsgestattung in elektronischer oder in Papierform aufzubewahren.
- Bei einer unerlaubten Beschäftigung beträgt das Bußgeld bis zu 500.000 Euro.
- Zudem sind Arbeitgeber verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren, wenn der Aufenthaltstitel für diese Beschäftigung erteilt wurde.
- Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
- Der Aufenthaltstitel zur Beschäftigung wurde durch das Landesamt für Einwanderung erteilt?
Dann senden Sie in solchen Fällen die Mitteilung bitte direkt per E-Mail an das nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltszweck zuständige Referat
Visum für die Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung
Mehr Informationen zur Einreise von Fachkräften
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Mit dem am 01.03.2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) wurde die Arbeitsmigration von Fachkräften aus Drittstaaten neu gestaltet.
Die bereits bestehenden Möglichkeiten der Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung wurden erweitert, zum Beispiel mit dem „Beschleunigten Fachkräfteverfahren“ (§ 81a Aufenthaltsgesetz).
Fachkräften aus Drittstaaten soll damit die schnelle Anerkennung ihrer Qualifikationen, die Erteilung des Einreise-Visums, die sofortige Arbeitsaufnahme nach der Einreise und ein langfristiger Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit in Deutschland ermöglicht werden.
Nähere Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren
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Informationen und Beratung zur Einreise von Fachkräften und Unternehmern
- Make it in Germany – Internetportal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Internetportal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Fachkräfte, die sich in Deutschland niederlassen wollen
- Migration-Check der Bundesagentur für Arbeit
Für Arbeitgeber, die einen Bewerber oder eine Bewerberin aus dem Ausland beschäftigen wollen
- Business Welcome Service der IHK Berlin
Besonderes Angebot der IHK Berlin zur Beratung und Unterstützung von ausländischen Unternehmen, Existenzgründern und qualifizierten Arbeitnehmern bei der Gründung und Ansiedlung in Berlin.
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
- Damit Sie in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten können, ist der Nachweis eines entsprechenden Abschlusses erforderlich.
- Ob Ihr Abschluss einem deutschen Abschluss vergleichbar ist oder ob er direkt anerkannt ist, erfahren Sie auf den Internetseiten Anerkennung in Deutschland
- Die Industrie- und Handelskammer Foreign Skills Approval -IHK FOSA berät zu Berufsabschlüssen und deren Anerkennung.
- Darüber hinaus berät das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) telefonisch. Es informiert eingehend über die notwendigen Unterlagen und zuständigen Stellen für das Anerkennungsverfahren und bietet eine sogenannte Verweisberatung. Zusätzlich wird auch Auskunft über Sprachkurse und zum Aufenthalt in Deutschland gegeben.
Die Hotline des BAMF ist erreichbar unter: +49 (0)30-1815 1111 (Mo – Fr von 9 – 15 Uhr, in Deutsch und Englisch). Es fallen nur die üblichen Gebühren für Telefonate ins deutsche Festnetz an.
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